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Wichtige Hinweise


Wenn keine Todesstrafe, was dann? Bei uns in Deutschland lässt man Schwerverbrecher doch einfach laufen oder verhängt nur geringfügige Strafen!!!




Das deutsche Strafrecht sieht auch tatsächlich lebenslange Haftstrafen vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Es gibt hierbei  folgende Möglichkeiten:

  1. Eine lebenslange Haft, die nach einigen Jahren (frühestens nach 15 Jahren) bei Vorliegen einer günstigen Sozialprognose zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

  2. Eine lebenslange Haft mit anschließender Sicherheitsverwahrung bei Allgemeingefährlichkeit. Die Sicherheitsverwahrung kann ggf. auch lebenslang (bis zum Tod des Verurteilten) erfolgen.

  3. Eine Verurteilung zu lebenslanger Haft mit Feststellung der "Besonderen Schwere der Schuld"; eine Entlassung auf Bewährung bei Vorliegen einer günstigen Sozialprognose ist erst nach einer Haftdauer von weit über 20 Jahren möglich. 

  4. Verurteilung zu lebenslanger Haft mit Feststellung der "Besonderen Schwere der Schuld" und Anordnung der lebenslangen Sicherheitsverwahrung. Diese Möglichkeit sieht vor, dass der Verurteilte nicht nach einer Haftdauer von weit über 20 Jahren auf Bewährung entlassen wird, sondern er bleibt danach weiterhin in Haft, wird also in der Haftanstalt "sicherheitsverwahrt". 

Eine Überprüfung der vorzeitigen Haftentlassung nach 15 oder mehr als 20 Jahren führt nicht automatisch zur Entlassung auf Bewährung. Vielmehr muss ein Gutachten vorliegen, welches dem Verurteilten eine günstige Sozialprognose stellt.

Der Unmut über teilweise als lasch empfundene Urteile bei Schwerverbrechern in Deutschland ist verständlich und manchmal durchaus nachvollziehbar. Allerdings ist es falsch, der Justiz in Deutschland generell  einen zu laschen Umgang mit Schwerverbrechern zum Vorwurf zu machen.


Wichtiger Hinweis:
Die obigen Angaben erheben nicht den Anspruch auf Fehlerfreiheit und Vollständigkeit. Vielmehr stellen sie eine von einem juristischen Laien (der über Grundkenntnisse des Justizwesens verfügt) verfasste Kurzübersicht  zur ersten allgemeinen Information dar. Wer weitere tiefergehende Informationen wünscht, sollte sich entsprechender Fachliteratur bedienen oder einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe um Rat fragen.


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