Drehende Weltkugel


 

Die Todesstrafe und
internationales Menschenrecht

 

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Wichtige Hinweise


Nicht wenige Todesstrafen-Befürworter behaupten in letzter Zeit, die internationalen Verträge der Vereinten Nationen (UN) würden die Todesstrafe nicht verbieten bzw. diese Strafform in den Verträgen nicht erwähnen, so dass solche UN-Verträge nicht als Argumentation gegen die Todesstrafe herhalten könnten.

Diese Argumentation entspricht nur bedingt den Tatsachen.

Tatsächlich verbietet das internationale Menschenrecht die Todesstrafe nicht direkt. Indirekt hingegen schon: Die UN fordern alle Mitgliedstaaten auf, die Todesstrafe abzuschaffen und haben hierzu Verträge entworfen, die von den UN-Mitgliedstaaten unterzeichnet werden sollen.

Allerdings bedeutet dies nicht, dass Staaten, welche keine UN-Verträge zur Abschaffung der Todesstrafe unterzeichnet haben, Hinrichtungen vornehmen dürfen. Die Abschaffung der Todesstrafe stellt eine Forderung der UN an alle Mitgliedstaaten dar. Faktisch läuft dies darauf hinaus, dass alle UN-Mitgliedstaaten - auch diejenigen, welche keine Verträge zur Abschaffung der Todesstrafe unterzeichnet haben - zur Abschaffung der Todesstrafe verpflichtet sind, da sich diese Forderung der UN an alle Mitgliedstaaten richtet und die UN-Forderung nach Abschaffung der Todesstrafe somit den Status eines internationalen menschenrechtlichen Standards innehat.

Konkret bedeutet dies für die U.S.A.: Zwar wurden die UN-Verträge zur Abschaffung der Todesstrafe nicht unterzeichnet. Da aber die UN-Forderung nach Abschaffung der Todesstrafe an alle Mitgliedstaaten (zu denen auch die U.S.A. gehören) gerichtet ist und diese UN-Forderung somit den Status eines internationalen menschenrechtlichen Standards besitzt, sind auch die U.S.A. faktisch zur Abschaffung der Todesstrafe verpflichtet.

 

Welche Verträge der UN wenden sich gegen die Todesstrafe?

Bei genauerer Durchsicht der UN-Verträge in Bezug auf die Todesstrafe stellt sich heraus, dass gerade die internationalen UN-Verträge zum Schutz der Menschenrechte als Grundlage zur Argumentation gegen die Todesstrafe herangezogen werden können. Dies vor allem aus folgenden Gründen:

Zwar dürfen gemäß Teil III, Artikel 8 Absatz 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 - IPbürgR - Todesurteile dann gefällt werden, wenn sie für allerschwerste Verbrechen streng nach den Gesetzen des Landes, in dessen Hoheitsgebiet das zum Todesurteil führende Delikt begangen worden ist, verhängt werden. 

Jedoch wird die in Teil III, Artikel 8 Absatz 2 des IPbürgR menschenrechtlich genehmigte Verhängung und Vollstreckung von Todesurteilen durch Artikel 1, Absätze 1 und 2 eines Zusatzprotokolls (nämlich des Zweiten Fakultativprotokolls vom 15.12.1989 zum IPbürgR zur Abschaffung der Todesstrafe) vollständig aufgehoben mit der Folge, dass letztendlich die Verhängung und Vollstreckung von Todesurteilen aus menschenrechtlicher Sicht als rechtswidrig zu beurteilen ist.

Der Artikel 1 des Zweiten Fakultativprotokolls mit den Absätzen 1 und 2 fordert den Verzicht auf Hinrichtungen und die Einleitung aller Maßnahmen, welche zur Abschaffung der Todesstrafe erforderlich sind.

Die Vereinten Nationen fordern also mit den o. g. Vertragswerken alle Mitgliedstaaten zum Verzicht auf die Verhängung und Vollstreckung von Todesurteilen auf. Diese Aufforderung zum Verzicht auf die Todesstrafe ergibt sich überdies auch aus den Aussagen der UN-Menschenrechtskommission sowie des derzeitigen Generalsekretärs der UN, Kofi Annan. Sowohl die Menschenrechtskommission als auch der Generalsekretär sprachen sich im Jahre 2000 (und auch danach) gegen Hinrichtungen aus und bezeichneten die Todesstrafe als eine grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung bzw. Strafe i. S. des Artikel 7 IPbürgR. Der Artikel 7 des IPbürgR verbietet ausdrücklich grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlungsweisen bzw. Strafen.

Somit gibt das internationale Vertragswerk der Vereinten Nationen aus menschenrechtlicher Sicht keine Handhabe zur Legalisierung der Verhängung und Vollstreckung von Todesurteilen. Todesstrafen-Befürworter können daher ihre Pro-Todesstrafe-Argumentation nur bedingt auf internationales Menschenrecht bzw. die UN stützen. Jeder Pro-Todesstrafen-Aktivist, der seine Argumentation auf internationales Menschenrecht bzw. die UN stützt, muss sich bewusst sein, dass seine Argumentation auf einem äußerst unsicheren Fundament steht.

Auch die internationalen Abkommen der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) verweisen in Teil III, Absatz 36.1, Unterabsatz (i) des 55. Dokumentes des Moskauer Treffens der Konferenz über die Menschliche Dimension der KSZE vom 29.06.1990; in Absatz 58 des Helsinki-Dokumentes vom 10.07.1992 sowie in Absatz 19 des Budapester Dokumentes vom 06.12.1994 auf die Gültigkeit des IPbürgR nebst seinen Zusatzprotokollen.

Auf Grund der o. g. Ausführungen hält also auch die KSZE Todesurteile und Hinrichtungen aus menschenrechtlicher Sicht für Unrecht; die Pro-Todesstrafe-Argumentation der Todesstrafen-Befürworter kann sich somit auch nicht auf die internationalen KSZE-Verträge stützen.


Wie bereits gesagt: Auch wenn einzelne UN-Mitgliedstaaten Verträge zur Abschaffung der Todesstrafe nicht unterzeichnet haben, so sind diese Staaten faktisch gesehen dennoch an die Verträge zur Abschaffung der Todesstrafe gebunden. Denn die Forderung der UN nach Abschaffung der Todesstrafe richtet sich an alle UN-Mitgliedstaaten und ist deshalb ein internationaler menschenrechtlicher Standard, der von allen zu erfüllen ist - unabhängig davon, ob Unterschriften geleistet worden sind oder nicht.


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