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Die
Todesstrafe und
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Wichtige
Hinweise
Nicht wenige Todesstrafen-Befürworter behaupten in letzter
Zeit, die
internationalen Verträge der Vereinten Nationen (UN)
würden die Todesstrafe
nicht verbieten bzw. diese Strafform in den Verträgen nicht
erwähnen, so dass
solche UN-Verträge nicht als Argumentation gegen die
Todesstrafe herhalten
könnten.
Diese
Argumentation entspricht nur bedingt den Tatsachen.
Tatsächlich
verbietet das internationale Menschenrecht die Todesstrafe nicht
direkt.
Indirekt hingegen schon: Die UN fordern alle Mitgliedstaaten auf, die
Todesstrafe abzuschaffen und haben hierzu Verträge entworfen,
die von den
UN-Mitgliedstaaten unterzeichnet werden sollen.
Allerdings
bedeutet dies nicht, dass Staaten, welche keine UN-Verträge
zur Abschaffung der
Todesstrafe unterzeichnet haben, Hinrichtungen vornehmen
dürfen. Die
Abschaffung der Todesstrafe stellt eine Forderung der UN an alle
Mitgliedstaaten dar. Faktisch läuft dies darauf hinaus, dass
alle
UN-Mitgliedstaaten - auch diejenigen, welche keine Verträge
zur Abschaffung der
Todesstrafe unterzeichnet haben - zur Abschaffung der Todesstrafe
verpflichtet
sind, da sich diese Forderung der UN an alle Mitgliedstaaten richtet
und die
UN-Forderung nach Abschaffung der Todesstrafe somit den Status eines
internationalen menschenrechtlichen Standards innehat.
Konkret
bedeutet
dies für die U.S.A.: Zwar wurden die UN-Verträge zur
Abschaffung der
Todesstrafe nicht unterzeichnet. Da aber die UN-Forderung nach
Abschaffung der
Todesstrafe an alle Mitgliedstaaten (zu denen auch die U.S.A.
gehören)
gerichtet ist und diese UN-Forderung somit den Status eines
internationalen
menschenrechtlichen Standards besitzt, sind auch die U.S.A. faktisch
zur
Abschaffung der Todesstrafe verpflichtet.
Welche
Verträge der UN wenden sich gegen die Todesstrafe?
Bei genauerer Durchsicht der
UN-Verträge in Bezug auf die Todesstrafe
stellt sich heraus, dass gerade die internationalen
UN-Verträge zum Schutz der
Menschenrechte als Grundlage zur Argumentation gegen die Todesstrafe
herangezogen werden können. Dies vor allem aus folgenden
Gründen:
Zwar dürfen
gemäß Teil III, Artikel 8 Absatz 2 des
Internationalen Paktes über bürgerliche und
politische Rechte vom 19.12.1966 -
IPbürgR - Todesurteile dann gefällt werden, wenn sie
für allerschwerste
Verbrechen streng nach den Gesetzen des Landes, in dessen Hoheitsgebiet
das zum
Todesurteil führende Delikt begangen worden ist,
verhängt werden.
Jedoch wird die in Teil III,
Artikel 8 Absatz 2 des
IPbürgR menschenrechtlich genehmigte Verhängung und
Vollstreckung von
Todesurteilen durch Artikel 1, Absätze 1 und 2 eines
Zusatzprotokolls (nämlich
des Zweiten Fakultativprotokolls vom 15.12.1989 zum IPbürgR
zur Abschaffung der
Todesstrafe) vollständig aufgehoben mit der Folge, dass
letztendlich die
Verhängung und Vollstreckung von Todesurteilen aus
menschenrechtlicher Sicht
als rechtswidrig zu beurteilen ist.
Der Artikel 1 des Zweiten
Fakultativprotokolls mit den
Absätzen 1 und 2 fordert den Verzicht auf Hinrichtungen und
die Einleitung
aller Maßnahmen, welche zur Abschaffung der Todesstrafe
erforderlich sind.
Die Vereinten Nationen fordern also
mit den o. g.
Vertragswerken alle Mitgliedstaaten zum Verzicht auf die
Verhängung und
Vollstreckung von Todesurteilen auf. Diese Aufforderung zum Verzicht
auf die
Todesstrafe ergibt sich überdies auch aus den Aussagen der
UN-Menschenrechtskommission sowie des derzeitigen
Generalsekretärs der UN, Kofi
Annan. Sowohl die Menschenrechtskommission als auch der
Generalsekretär
sprachen sich im Jahre 2000 (und auch danach) gegen Hinrichtungen aus
und
bezeichneten die Todesstrafe als eine grausame, unmenschliche und
erniedrigende
Behandlung bzw. Strafe i. S. des Artikel 7 IPbürgR.
Somit gibt das internationale
Vertragswerk der Vereinten Nationen
aus menschenrechtlicher Sicht keine Handhabe zur Legalisierung der
Verhängung
und Vollstreckung von Todesurteilen. Todesstrafen-Befürworter
können daher ihre
Pro-Todesstrafe-Argumentation nur bedingt auf internationales
Menschenrecht
bzw. die UN stützen.
Auch die internationalen Abkommen
der Konferenz für
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) verweisen in Teil III,
Absatz
36.1, Unterabsatz (i) des 55. Dokumentes des Moskauer Treffens der
Konferenz
über die Menschliche Dimension der KSZE vom 29.06.1990; in
Absatz 58 des
Helsinki-Dokumentes vom 10.07.1992 sowie in Absatz 19 des Budapester
Dokumentes
vom 06.12.1994 auf die Gültigkeit des IPbürgR nebst
seinen Zusatzprotokollen.
Auf Grund der
o. g. Ausführungen hält also auch die KSZE
Todesurteile und Hinrichtungen aus menschenrechtlicher Sicht
für Unrecht; die
Pro-Todesstrafe-Argumentation der Todesstrafen-Befürworter
kann sich somit auch
nicht auf die internationalen KSZE-Verträge stützen.
Wie bereits gesagt: Auch wenn einzelne UN-Mitgliedstaaten
Verträge zur
Abschaffung der Todesstrafe nicht unterzeichnet haben, so sind diese
Staaten
faktisch gesehen dennoch an die Verträge zur Abschaffung der
Todesstrafe
gebunden. Denn die Forderung der UN nach Abschaffung der Todesstrafe
richtet
sich an alle UN-Mitgliedstaaten und ist deshalb ein internationaler
menschenrechtlicher Standard, der von allen zu erfüllen ist -
unabhängig davon,
ob Unterschriften geleistet worden sind oder nicht.
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